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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: IX ZB 302/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 302/04

vom 27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.820,33 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den durch die eidesstattlichen Versicherungen belegten Prozessstoff in tatrichterlich vertretbarer Weise einzelfallbezogen gewürdigt und hierbei eine hinreichende Glaubhaftmachung, ob die Berufungsbegründungsfrist am 3. September 2004 rechtzeitig in den Postlauf gegeben wurde, mit vertretbarer Begründung verneint.

Zudem lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zur Wiedereinsetzung ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verlässlich ausschließen. Unaufklärbarkeit der Ursachen eines Büroversehens und der Verantwortlichkeit des Anwalts hierfür geht zu Lasten der Partei, die fehlendes Anwaltsverschulden geltend macht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - II ZB 9/82, VersR 1982, 1167; Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81, VersR 1983, 401). Aus der vorgelegten Versicherung des Prozessbevollmächtigten sowie den übrigen vorgelegten Erklärungen ergibt sich nicht, ob die Auszubildende, die mit der Besorgung der ausgehenden fristgebundenen Post betraut wurde, hinreichend verlässlich war. Zu ihrem Werdegang wurde nichts gesagt, insbesondere über die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Kanzlei und ihre bisherige Arbeitsweise schweigen sich die Erklärungen aus. Die Übertragung von Aufgaben der hier in Rede stehenden Art an Lehrlinge ist zwar möglich, aber nur dann, wenn deren Zuverlässigkeit feststeht (BGH, Beschl. v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 4; Beschl. v. 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93, NJW-RR 1994, 510).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 ZPO).

Ende der Entscheidung

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