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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZB 304/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
InsO § 287 Abs. 2 a.F. | |
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. November 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der von der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehaltenen Rechtsfortbildung des § 287 Abs. 2 InsO a.F. steht die eindeutige Übergangsregelung von Art. 103a EGInsO entgegen, wonach auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend beachtet.
Ende der Entscheidung
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