Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZB 304/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 287 Abs. 2 a.F.
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 304/05

vom 14. Dezember 2006

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. November 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Der von der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehaltenen Rechtsfortbildung des § 287 Abs. 2 InsO a.F. steht die eindeutige Übergangsregelung von Art. 103a EGInsO entgegen, wonach auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend beachtet.

Ende der Entscheidung

Zurück