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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: IX ZB 305/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Februar 2004
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. September 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 707,10 € festgesetzt.
Gründe:
Rechtsbeschwerden können nach § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; seither ständig). Das gilt auch für die im vorliegenden Fall erhobene Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das landgerichtliche Berufungsverfahren. Diese Rechtsbeschwerde war außerdem durch das Berufungsgericht nicht zugelassen und mithin gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft.
Insoweit besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin auch keine Gesetzeslücke. Denn die Rechtsbeschwerde darf in Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohnehin nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren selbst oder die persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.
Ende der Entscheidung
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