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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: IX ZB 307/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2004 und 30. November 2004 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gibt (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Das Prozeßkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Beschwerdewert: 1.789,52 €.
Ende der Entscheidung
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