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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: IX ZB 31/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, InsVV


Vorschriften:

InsO § 7 i.d.F. von Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG
ZPO § 574 Abs. 2
InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2
InsVV § 11 Abs. 1 Satz 3
Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des Bundesgerichtshofs erfolgt sind.

Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdigen.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 31/02

vom

4. Juli 2002

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 4. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. Januar 2002 - Geschäftsnummer 6 T 523/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 4.348,06 €.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte war vom 21. Februar bis zum 22. März 2001 vorläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin (GmbH), die das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen beantragt hatte. Verfügungen der Schuldnerin bedurften nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts seiner Zustimmung. Im übrigen hatte er durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Der weitere Beteiligte begab sich am 22. Februar 2001 zu der angegebenen Geschäftsadresse der Schuldnerin in Wuppertal, die er nicht vorfand. Das tatsächliche Geschäftslokal der Schuldnerin befand sich nach Auskunft ihres anwaltlichen Vertreters, der den Eigenantrag unterzeichnet hatte, in Nürnberg. Der weitere Beteiligte verständigte außerdem die Bank der Schuldnerin, bei der ihr einziges Geschäftskonto mit einem Guthaben von etwa 32.000 DM geführt wurde, von der angeordneten Verfügungsbeschränkung. Hierüber berichtete er am Folgetage an das Insolvenzgericht und regte die Verweisung des Verfahrens nach Nürnberg an.

Der Insolvenzrichter setzte auf Antrag des weiteren Beteiligten die Vergütung nach einem Massewert von 159.364,59 DM auf 25 % des Regelsatzes gemäß § 2 InsVV = 9.163,88 DM zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Über die Gutachtertätigkeit des weiteren Beteiligten wurde gesondert abgerechnet. Hierüber besteht ebensowenig Streit wie über die zuerkannte Auslagenerstattung.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ermäßigte das Landgericht die Vergütung auf 5 % des genannten Regelsatzes = 1.832,78 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Festsetzung. Die Schuldnerin tritt dem entgegen.

II.

Die Rechtsbeschwerde beruft sich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 574 Abs. 2 ZPO) auf zwei, nach ihrer Ansicht entscheidungserhebliche, Rechtsfragen, die im Schrifttum bisher unterschiedlich oder jedenfalls nicht abschließend beantwortet worden seien:

(1) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter, dessen Aufgaben und Befugnisse nicht über diejenigen des früheren Sequesters hinausgehen, regelmäßig nicht mehr als 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters erhalten solle (BGHZ 146, 165, 177), sei die Frage aufgeworfen, ob dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter i.S. von § 22 Abs. 1 InsO ein höherer Regelvergütungssatz zustehe.

(2) Der Klärung bedürfe auch die Rechtsfrage, inwieweit die anerkannte Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 % der Verwaltervergütung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV) in einfachen und einfachsten Fällen unterschritten werden könne.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 7 und 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO unzulässig.

1. Der weitere Beteiligte war nicht als (starker) vorläufiger Insolvenzverwalter mit alleiniger Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall, § 22 Abs. 1 InsO) bestellt; denn das Amtsgericht hatte nur einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall InsO angeordnet. Auf Rechtsfragen zur Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es deshalb im Beschwerdefall nicht an.

2. Die Bemessung von Vergütungszu- oder -abschlägen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19. Dezember 2001 - 2 W 218/01 -, Umdruck S. 5 f; OLG Celle NZI 2001, 650, 651 = ZInsO 2001, 1003, 1004). Der rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprüfbarer Maßstäbe bei der Festsetzung der Vergütung im Einzelfall, führt die Beanstandung eines entsprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurteilung die Gefahr einer Maßstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Berücksichtigungsgebotes in bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltertätigkeit zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt.

Die Rechtsbeschwerde bezweifelt selbst nicht, daß ein Vergütungssatz von 25 % bei sequestrationsähnlicher vorläufiger Verwaltung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV im Einzelfall deutlich unterschritten werden kann. Diese Rechtsfrage ist im Grundsatz auch bereits durch die nach § 7 InsO a.F. ergangene oberlandesgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. OLG Celle aaO 652; OLG Köln aaO Umdruck S. 7). Der Übergang der Rechtsbeschwerdezuständigkeit auf den Bundesgerichtshof durch die §§ 133 GVG, 7 InsO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) läßt zwar zu, daß der Bundesgerichtshof die Vorgängerrechtsprechung der Oberlandesgerichte seinerseits fortbildet oder, wie eigene Rechtsprechung, aufgibt. Die Zuständigkeitsänderung wirft die bereits erreichte höchstrichterliche Klärung in der Auslegung der Insolvenzordnung und der nach § 65 InsO ergangenen Verordnung aber nicht an den Anfang zurück (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 36/02, z.V.b.). Trotz Regelzuständigkeit der Oberlandesgerichte für die weitere Beschwerde gemäß § 7 InsO a.F. verbürgte auch diese Rechtsschutzform eine höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Auslegungsfragen, weil das Rechtsmittel bei Divergenz nach § 7 Abs. 2 InsO a.F. dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden mußte.

Im Beschwerdefall hat das Landgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten danach bestimmt, daß der Umfang seiner Verwaltertätigkeit trotz einer Amtszeit von normaler Dauer infolge der Umstände des Einzelfalls zwangsläufig erheblich hinter dem Regelfall zurückgeblieben ist. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Würdigung des Leistungsbildes und seiner Bewertung ist in dieser Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Sie bietet auch keinen Anlaß zu einer Rechtsfortbildung.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der streitigen Vergütungsdifferenz.



Ende der Entscheidung

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