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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 31/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 31/04

vom 21. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 9. Dezember 2003 hat es die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Verfahrenseröffnung begonnen habe und sechs Jahre betrage. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Schuldnerin die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auf eine Dauer von fünf Jahren. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt.

Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 27. Februar 2002 eröffnet worden. Die Rechtsfrage, ob von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107 EGInsO auch in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eröffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden kann, hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479) verneint. Der Rechtssache kommt nach abschließender Klärung dieser Rechtsfrage durch die genannte Entscheidung trotz einzelner Kritik keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (st.Rspr. des Senats; vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung ist richtig.

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