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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 31/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 31/08

vom 10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.616,15 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 14. März 2008 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Anwalt begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780; v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412), wenn die angesprochenen Rechtsanwälte nicht dazu bereit sind, einen vom Mandanten selbst entworfenen Schriftsatz in das Verfahren einzubringen, oder wenn sie zur Vertretung bereit sind, aber die Erfolgsaussichten als gering einschätzen (BGH, Beschl. v. 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 78b Rn. 5; MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl. § 78b Rn. 4; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. § 78b Rn. 4). Nach der eigenen Darstellung des Beklagten ist die Mandatsniederlegung deswegen erfolgt, weil er vor Zahlung der geforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 182,07 € den zugelassenen Rechtsanwalt um Mitteilung gebeten hatte, ob er bei Begründung der Rechtsbeschwerde den vom Mandanten erstellten Vorschlag berücksichtigen oder seinen davon abweichenden Standpunkt gegenüber dem Gericht darstellen werde. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil das Landgericht die nach wie vor nicht begründete Berufung mit zutreffenden Erwägungen als unzulässig verworfen hat.

Ende der Entscheidung

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