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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: IX ZB 312/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 312/02

vom

12. September 2002

in dem Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 13. März 2002 (3 T 73/01; 3 T 74/01; 3 T 75/01) werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.556,46 € (= 5.000 DM)

Gründe:

Die Rechtsmittel sind unstatthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts, die nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sind, kann der Bundesgerichtshof nur mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden. Dies gilt auch in Konkurssachen (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 ZInsO 2002, 763). Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht (oder - hier nicht einschlägig - das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug) sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beides ist hier nicht der Fall.

Im übrigen wären die Rechtsbeschwerden auch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie sind nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) beim Bundesgerichtshof und auch nicht durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181) eingelegt worden.

Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Recht unstatthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Ende der Entscheidung

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