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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZB 32/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 16 | |
InsO § 212 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner wendet sich gegen die am 11. Januar 2005 beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und sich hierbei den Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung, der nichts hinzuzufügen sei, angeschlossen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Das Landgericht hat die Eröffnungsentscheidung erneut bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Landgericht ausdrücklich bezogen hat, ist geklärt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung (Eröffnungsstunde) voraussetzt und dessen nachträglicher Wegfall nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden kann (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958 f, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 169, 17). Dies hat der Senat neben anderen Erwägungen auch daraus hergeleitet, dass in der Eröffnungsentscheidung nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Stunde der Eröffnung anzugeben ist und hierdurch jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden soll, wann die Wirkungen der mit der Eröffnung verbundenen Eingriffe in die Rechte des Schuldners und in die Rechte Dritter eintreten. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist daher gemäß § 17 InsO auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festzustellen (BGH, aaO S. 1959).
Am 11. Januar 2005, 10.50 Uhr (Eröffnungsstunde) war die durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2002 titulierte Forderung der beteiligten Gläubigerin unstreitig noch nicht erfüllt. Dies rechtfertigt den Insolvenzantrag der Gläubigerin (§ 14 Abs. 1 InsO). Die von der Rechtsbeschwerde erwähnte Erklärung der Dresdner Bank, wonach demnächst mit dem Eingang des Guthabenbetrages zu rechnen gewesen sei, ändert hieran nichts. Diese Erklärung stand, worauf der angefochtene Beschluss mit Recht hinweist, unter dem Vorbehalt der der Bank "vorliegenden Informationen" und erfolgte überdies nur "unter banküblichem Vorbehalt".
2. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere dessen rechtliches Gehör, wurden nicht verletzt.
a) Aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen Ausführungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Mai 2005 in dem Verfahren IX ZB 88/05 ergibt sich kein Gehörsverstoß, der entscheidungserheblich geworden sein könnte. Der Schuldner hat durch Verfügung des Insolvenzgerichts vom 4. Januar 2005 Gelegenheit erhalten, zu dem Insolvenzantrag der beteiligten Gläubigerin Stellung zu nehmen, und hat mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Januar 2005 auch Stellung genommen, insbesondere zu seiner Liquiditätslage. In diesem Schriftsatz räumt der Schuldner einen kurzfristigen Liquiditätsbedarf von ca. 285.000 € ein, den er aber durch angekündigte Zahlungen über das Konto seiner Ehefrau sowie "über das Konto einer nahen Angehörigen" decken wolle. Diese Ausführungen hat das Landgericht berücksichtigt, sie aber nicht als erheblich angesehen. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. Angesichts dieses Schuldnervorbringens in Verbindung mit den von dem Insolvenzgericht festgestellten weiteren fälligen Verbindlichkeiten von 2,7 Mio. Euro erübrigten sich aus der von der Vorinstanz gebilligten Sicht des Insolvenzgerichts weitere Ermittlungen zur Zahlungsunfähigkeit. Einer nochmaligen Anhörung des anwaltlich beratenen Schuldners bedurfte es nicht. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, was der Schuldner zu den anderen von der Vorinstanz zugrunde gelegten fälligen Forderungen vorgetragen hätte.
b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Schuldner sei nicht zu den Ermittlungen des Insolvenzgerichts zu der Frage der Verfahrenskostendeckung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) gehört worden, stellt die Eröffnungsentscheidung nicht in Frage. Die festgestellte Verfahrenskostendeckung wird von dem Schuldner im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht aufgegriffen. Auch die Rechtsbeschwerde trägt nicht vor, was sie im Falle einer Anhörung zu den diesbezüglichen telefonischen Ermittlungen geltend gemacht hätte.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Insolvenzgericht habe Informationen zur Zahlungsunfähigkeit verwertet, die es ebenfalls telefonisch von dem Sachverständigen erfragt habe, hat das Landgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Deckungslücke ergibt sich schon aus dem Vortrag des Schuldners selbst.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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