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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZB 33/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 570 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 33/05

vom 12. Oktober 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Aussetzungsantrag nach § 570 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar (HK-ZPO/Kayser, § 570 Rn. 4). Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den anschließend ein Fortführungsantrag nach § 321a ZPO zurückgewiesen worden ist.

Ende der Entscheidung

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