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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 34/03
Rechtsgebiete: InsO, GmbHG
Vorschriften:
InsO § 11 | |
GmbHG § 11 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 9. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Vorgesellschaft zu einer GmbH, weil zwar der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, die Eintragung im Handelsregister aber noch aussteht. Die Rechtsbeschwerdeführerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil zur Insolvenzfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung höchstrichterliche Rechtsprechung fehle und die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei.
Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02, ZIP 2003, 1082). Das ist hier nicht der Fall. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts, daß die Vorgesellschaft insolvenzrechtsfähig sei, wird - soweit ersichtlich - weder von der Rechtsprechung noch im Schrifttum in Frage gestellt (vgl. MünchKomm-InsO/Ott, § 11 Rn. 23 f; Kirchhof in: HK-InsO, 2. Aufl. § 11 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 11 Rn. 37 f; Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rn. 44; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 11 Rn. 4; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rn. 66, 81; Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 11 Rn. 35; vgl. BayOblG NJW 1965, 2254, 2257 zur Vor-AG). Diese, vielfach als "allgemeine Meinung" bezeichnete Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozeß (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96, NJW 1998, 1079, 1080), die wiederum darauf aufbaut, daß die Vorgesellschaft als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung entstehenden juristischen Person eigene Rechte und Verbindlichkeiten begründen kann (vgl. z.B. BGHZ 117, 323, 326 f).
Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Literaturstimmen (vgl. Roth/Altmeppen, aaO § 64 Rn. 2; Altmeppen ZIP 1997, 273, 274 f) betreffen allein die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG sowie die Frage, ob bei Gesellschaften mit persönlich haftendem Gesellschafter als Eröffnungsgrund auch die Überschuldung in Betracht kommen kann (vgl. MünchKomm-InsO/Ott, § 11 Rn. 43). Um diese Frage geht es im Streitfall nicht, weil das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam (NZI 2001, 606 f) stellt die Insolvenzfähigkeit der Vorgesellschaft ebenfalls nicht in Frage, sondern befaßt sich mit dem Nachweis der Existenz einer im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts nicht eingetragenen GmbH.
Ende der Entscheidung
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