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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: IX ZB 348/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Prozeßkostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht statthaft, weil das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt und weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß vom 5. Juli 2002 nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Eine Rechtsbeschwerde wäre deshalb zwingend als unzulässig zu verwerfen.
Auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Ende der Entscheidung
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