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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: IX ZB 35/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 21 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Mai 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 4. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 20. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde will als rechtsgrundsätzliche Frage geklärt wissen, welche Rückbindung von einer Rechtsmittelentscheidung ausgeht, durch die ein vom Gläubiger gestellter Insolvenzantrag durch das Rechtsmittelgericht zurückgewiesen worden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil Gegenstand der ersten landgerichtlichen Entscheidung nicht die Insolvenzeröffnung, sondern die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO war, über deren Anordnung in jeder Lage des Verfahrens erneut entschieden werden kann (vgl. FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 26 Rn. 26). Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Landgerichts vom 2. Oktober 2002 sei als Abweisung des Insolvenzantrags auszulegen, ist unzutreffend.
Ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen angeführte Vortrag der Schuldnerin in ihren Schriftsätzen vom 22. November 2003 und 1. Februar 2004 belegt im Gegenteil die Notwendigkeit, etwaige Rechte der Schuldnerin an den umstrittenen Vermögensgegenständen bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag vorläufig zu sichern.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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