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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: IX ZB 35/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. April 2007
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 29. November 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich gegen ein Urteil richtet, durch das über die Abänderung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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