Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: IX ZB 35/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 35/07

vom 26. April 2007

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 29. November 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich gegen ein Urteil richtet, durch das über die Abänderung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

Zurück