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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: IX ZB 36/01
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 176 Abs. 2
BEG § 169 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 36/01

vom

21. Februar 2002

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 21. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, über die gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenen Verfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbemessung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschädigungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor.

Das Berufungsurteil beruht nicht auf den Ausführungen, welche die Beschwerde im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters der Klägerin angreift. Denn jene Angriffe ändern nichts daran, daß die Klägerin für den (günstigeren) Bemessungsfaktor einer Eingliederung in den gehobenen Dienst mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit belastet ist. Die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG kann die Klägerin keinem Beweisrisiko entheben, welches sich durch langjähriges Nichtbetreiben des Rechtsstreits - wie hier - entscheidend verstärkt hat. So ist nicht einmal bekannt, wie das mit der Klage behauptete "Berufseinkommen" des Vaters der Klägerin vor dem Zweiten Weltkrieg ermittelt worden ist, insbesondere, ob es sich um kaufmännische Umsatzerlöse gehandelt haben soll, von denen Vertreterprovisionen, Versandkosten, Herstellungsaufwand und anderes abzuziehen waren, oder ob es bereits um entnommene Gewinne ging. Hierzu muß die Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgrund ihrer Mitarbeit im Betrieb des Vaters noch nähere Kenntnisse gehabt haben, die zur Zeit des Berufungsurteils bereits verlorengegangen waren.

Das Berufungsgericht hat die ermittelten Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters der Klägerin vor Beginn von Krieg und Verfolgung eingehend gewürdigt. Soweit die Beschwerde die Sachaufklärung des Berufungsgerichts beanstandet, handelt es sich jedenfalls um keine Fehler von grundsätzlicher Bedeutung.

Soweit die Beschwerde zum Zinsanspruch unrichtige Auslegung des § 169 Abs. 4 BEG durch das Berufungsgericht rügt, sind die Grundsatzfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, LM BEG 1956 § 169 Nr. 15 = RzW 1978, 221; v. 9. Oktober 1980 - IX ZR 66/79, LM BEG 1956 § 169 Nr. 18 = RzW 1981, 20). Die Beschwerde läßt auch nicht erkennen, daß gegenüber dem Berufungsurteil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Ausübung des Versagungsermessens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesichert werden müßte.

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