Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: IX ZB 36/01
Rechtsgebiete: BEG
Vorschriften:
BEG § 176 Abs. 2 | |
BEG § 169 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 21. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, über die gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenen Verfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbemessung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschädigungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf den Ausführungen, welche die Beschwerde im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters der Klägerin angreift. Denn jene Angriffe ändern nichts daran, daß die Klägerin für den (günstigeren) Bemessungsfaktor einer Eingliederung in den gehobenen Dienst mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit belastet ist. Die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG kann die Klägerin keinem Beweisrisiko entheben, welches sich durch langjähriges Nichtbetreiben des Rechtsstreits - wie hier - entscheidend verstärkt hat. So ist nicht einmal bekannt, wie das mit der Klage behauptete "Berufseinkommen" des Vaters der Klägerin vor dem Zweiten Weltkrieg ermittelt worden ist, insbesondere, ob es sich um kaufmännische Umsatzerlöse gehandelt haben soll, von denen Vertreterprovisionen, Versandkosten, Herstellungsaufwand und anderes abzuziehen waren, oder ob es bereits um entnommene Gewinne ging. Hierzu muß die Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgrund ihrer Mitarbeit im Betrieb des Vaters noch nähere Kenntnisse gehabt haben, die zur Zeit des Berufungsurteils bereits verlorengegangen waren.
Das Berufungsgericht hat die ermittelten Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters der Klägerin vor Beginn von Krieg und Verfolgung eingehend gewürdigt. Soweit die Beschwerde die Sachaufklärung des Berufungsgerichts beanstandet, handelt es sich jedenfalls um keine Fehler von grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit die Beschwerde zum Zinsanspruch unrichtige Auslegung des § 169 Abs. 4 BEG durch das Berufungsgericht rügt, sind die Grundsatzfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, LM BEG 1956 § 169 Nr. 15 = RzW 1978, 221; v. 9. Oktober 1980 - IX ZR 66/79, LM BEG 1956 § 169 Nr. 18 = RzW 1981, 20). Die Beschwerde läßt auch nicht erkennen, daß gegenüber dem Berufungsurteil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Ausübung des Versagungsermessens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesichert werden müßte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.