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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: IX ZB 366/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, EStG


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 4
InsO § 21
InsO § 304 ff
InsO § 306
InsO § 304 Abs. 1 Satz 1
InsO § 304 Abs. 1 Satz 2
InsO § 304 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
EStG § 10d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 366/02

vom 27. März 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic am 27. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wegen Steuerrückständen in Höhe von ca. 2,2 Mio. € die Zwangsvollstreckung aus zwei - seit Februar 2002 bestandskräftigen - Steuerbescheiden betreffend die Jahre 1990 und 1991. Anhängig ist noch ein Verfahren gegen den Bescheid über die Feststellung des zum 31. Dezember 1992 verbleibenden Verlustabzugs, bei dem es um ein Verlustvolumen in Höhe von 3.682.026 DM (= 1.882.590 €) geht. Vollstreckungsversuche des Gläubigers blieben fruchtlos.

Am 8. Oktober 2001 hat der Gläubiger beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Durch Beschluß vom 3. April 2002 hat das Amtsgericht zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners beschlossen, den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

1. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei als unbillig anzusehen, weil über den Einspruch des Schuldners wegen der Verlustfeststellung noch nicht abschließend entschieden sei, muß sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil nur die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO, nicht aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Streit steht. Wie das Landgericht auch in der Sache richtig ausgeführt hat, hindern etwaige berufsrechtliche Konsequenzen jedenfalls nicht den Fortgang des Eröffnungsverfahrens.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein Gehörsverstoß darin, daß das Landgericht sich mit dem Vortrag des Schuldners zu der Möglichkeit eines Verlustrücktrags gemäß § 10d EStG nicht ausdrücklich befaßt hat. Auf diesen Vortrag kam es aus Sicht des Gerichts aus Rechtsgründen nicht an, weil vollziehbare Steuerbescheide vorlagen und der Schuldner vor den Finanzgerichten bislang eine Rücknahme des Insolvenzantrags nicht erreicht hat. Seinen entsprechenden als zulässig angesehenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte der 13. Senat des Hessischen Finanzgerichts durch unanfechtbaren Beschluß (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung) vom 21. Mai 2002 abgelehnt.

3. Auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, es handele sich im Streitfall nicht um ein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne der §§ 304 ff InsO, welches nach § 306 InsO zum Ruhen gebracht werden könne, erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dazu hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Schuldner übe nach seinem eigenen Vortrag noch immer eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Damit hat das Beschwerdegericht den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgrund der Umstände des Einzelfalls schon nach § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO verneint. Auf § 304 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an. Sonach ist auch nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob in einer Verbraucherinsolvenz die Anordnung der vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismäßig und somit unzulässig erscheint (vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 26 m.w.N.).



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