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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: IX ZB 368/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 26 Abs. 1 | |
InsO § 8 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO a.F. § 213 | |
ZPO a.F. § 175 | |
ZPO a.F. § 174 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 13. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.742,27 €.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Leipzig hat durch Beschluß vom 13. März 2002 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen. Der Beschluß ist der Schuldnerin durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 19. März 2002 zugestellt worden. Am 3. April 2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 26. April 2002 hat er wegen einer etwaigen Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11. Juli 2002 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann das Insolvenzgericht - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 155). Da die zuletzt genannte Zustellungsart dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung am ehesten entspricht, ist sie als Regelfall anzusehen.
2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die von der Rechtsbeschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Zustellung durch Aufgabe zur Post auch dann zulässig ist, wenn durch die zuzustellende Entscheidung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Das im Vorstehenden beschriebene Ziel des Gesetzgebers, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, würde weitgehend verfehlt, wenn die Möglichkeit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post in den bedeutsamsten und praktisch häufigsten Fällen nicht zur Verfügung stünde.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, selbst wenn man eine Zustellung durch Aufgabe zur Post im vorliegenden Fall grundsätzlich für zulässig hielte, wäre sie nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil für den Empfänger nicht ersichtlich gewesen sei, daß es sich um eine Zustellung handele, rügt sie lediglich die Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall. Das Landgericht hat sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1966 (IV ZR 264/65, MDR 1967, 475), auf die sich die Rechtsbeschwerde bezieht, im einzelnen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung wird von der Rechtsbeschwerde übereinstimmend mit dem Landgericht dahin interpretiert, daß bei dem Zustellungsempfänger nicht der irrige Eindruck erweckt werden darf, es handele sich nicht um eine Zustellung, sondern nur um die formlose Übersendung eines Schriftstücks zur Kenntnisnahme. Während das Landgericht eine derartige Gefahr für den vorliegenden Fall verneint hat, hält die Rechtsbeschwerde sie für gegeben. Diese sich auf tatsächliche Umstände des Einzelfalls beziehende Meinungsverschiedenheit zu klären, ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts.
4. Daraus folgt zugleich, daß die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Ende der Entscheidung
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