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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: IX ZB 37/01
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 219 Abs. 2 Nr. 1
BEG § 41
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 37/01

vom

10. Januar 2002

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 10. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zugelassen.

Gründe:

Die Revision muß nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugelassen werden, weil zu entscheiden ist, welches Beweismaß bei Ansprüchen auf eine Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG für einen mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und der behaupteten Todesfolge gilt. Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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