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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: IX ZB 375/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 14 Abs. 1
InsO § 21
InsO § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 375/02

vom

20. Februar 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 15. Juli 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 674.348 Euro.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß der Antrag der Gläubigerin unzulässig gewesen sei. Diese habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergeben habe. Tatsächlich hätten solche auch nicht vorgelegen. Erst die auf den unzulässigen Antrag hin angeordneten Maßnahmen des Insolvenzgerichts hätten zur Zahlungsunfähigkeit geführt, weil andere Gläubiger daraufhin ihre Kredite gekündigt hätten.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO ist solchen Fallgestaltungen beizumessen, bei denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an der Entscheidung einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage besteht (Amtl. Begr. zu § 543 Abs. 2 Satz 1, BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897, z.V.b. in BGHZ). Diese Voraussetzungen sind in der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegen (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Daß der Schuldner die Meinung des Insolvenzgerichts, die antragstellende Gläubigerin habe im konkreten Fall den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht teilt, gibt dem Rechtsbeschwerdegericht keinen Anlaß, allgemein zu den Anforderungen einer Glaubhaftmachung Stellung zu nehmen. Ebensowenig erfordert die - ohne weiteres zu verneinende - Frage, ob die bloße Behauptung, daß eine nicht titulierte Forderung auf Aufforderung nicht bezahlt worden ist, zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit ausreicht, rechtsgrundsätzliche Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn der Antrag der Gläubigerin war nicht nur auf diese "bloße Behauptung" gestützt. Das Beschwerdegericht hat auch nicht die Auffassung vertreten, daß die im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund zugrunde gelegt werden dürfe, selbst wenn die Zahlungsunfähigkeit erst durch einen unzulässigen Insolvenzantrag und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO herbeigeführt worden sei.

Daß diese Frage anderweitig in Rechtsprechung oder Literatur kontrovers behandelt werde, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Schließlich stellt sich auch nicht die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag fehlt, wenn der Gläubiger sich auf eine bestrittene, nicht titulierte Forderung stützt und noch nicht einmal den Versuch unternommen hat, den von ihm behaupteten Anspruch im Mahn-/Klageverfahren geltend zu machen. Denn im vorliegenden Fall hatte die antragstellende Gläubigerin geltend gemacht, der Schuldner sei zahlungsunfähig. Ein mißbräuchliches Vorgehen der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

2. Die Rechtsbeschwerde bekämpft außerdem die Annahme des Beschwerdegerichts, die Gläubigerin habe eine fällige Forderung "jedenfalls ... in Höhe von 204.516,75 Euro" glaubhaft gemacht. Die Bürgschaftsforderung sei, so macht der Schuldner geltend, ebensowenig wie die Hauptforderung fällig. Deren Kündigung durch die Gläubigerin sei unwirksam gewesen. Insoweit stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage

- ob eine nicht titulierte, bestrittene Forderung statt der Glaubhaftmachung gemäß § 14 Abs. 1 InsO des Vollbeweises bedürfe.

Auch zu dieser Frage ist keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angezeigt. Das Beschwerdegericht hat sich von der Wirksamkeit der Kündigung überzeugt.

3. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Unrecht die Rüge des Schuldners, dem Sachverständigen/Insolvenzverwalter habe die notwendige Neutralität gefehlt, nicht für begründet erachtet. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage,

- ob es an der Neutralität des vom Gericht ausgewählten Verwalters fehlt, wenn dieser Mitglied einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Sozietät ist, innerhalb derer bereits mehrere Rechtsanwälte in wirtschaftlich zusammenhängenden Insolvenzverfahren als Verwalter tätig sind,

hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

4. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Rechtsbeschwerdegericht müsse sich mit der vorliegenden Sache deshalb befassen, weil in den Vorinstanzen schwerwiegende Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorgekommen seien. Auch in diesem Punkt ist der Rechtsbeschwerde nicht zu folgen. Es bedarf keiner grundsätzlichen Ausführungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Denn ein derartiger Verfahrensfehler liegt nicht vor. Dem Schuldner ist bereits aufgrund Verfügung vom 12. März 2002 unter Mitteilung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Zu dem Gutachten des Sachverständigen konnte er sich während des Beschwerdeverfahrens äußern.

Ende der Entscheidung

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