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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: IX ZB 38/01
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 177
BEG § 219 Abs. 2
BEG § 219 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 38/01

vom

6. Dezember 2001

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 6. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1986 - IX ZB 58/85 - in Sachen des Erblassers gegen den Beklagten, abgedruckt bei Zorn, NJW 1988, 35, 39 unter II. 1.). Die Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird noch dadurch unterstrichen, daß, selbst wenn man dem Berufungsgericht einen Rechtsfehler unterstellen würde, sich dieser nicht auf die Anwendung von rechtsfehlerhaften Auslegungsgrundsätzen beziehen könnte. Handelt es sich aber nur um die im Einzelfall rechtlich fehlerhafte Anwendung anerkannter Auslegungsgrundsätze auf eine rechtsgeschäftliche Individualvereinbarung, so kann darin kaum je, zumindest nicht bei dem hier umstrittenen Vergleich nach § 177 BEG, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen. Auch eine Abweichung im Sinne von § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG kommt in dieser Hinsicht nur in Betracht, wenn die Auslegungsfrage aus Anlaß einer inhaltsgleichen Vereinbarung bereits entschieden, hierbei ein bestimmter Auslegungsfehler beanstandet worden ist und dieser Fehler aus Anlaß einer Folgevereinbarung sich wiederholt. Hier ist das Gegenteil der Fall. Die Auslegung des Berufungsgerichtes kann sich, soweit sie über den rein tatrichterlichen Bereich hinausgeht, auch auf den bereits genannten Senatsbeschluß vom 23. Januar 1986 stützen.



Ende der Entscheidung

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