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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: IX ZB 38/04
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG a.F. § 38 Satz 1 | |
GKG a.F. § 37 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Februar 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 9. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 2. Dezember 2004 hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 300 € festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat um Überprüfung dieser Festsetzung gebeten. Sie hält eine Festsetzung wie im Verfahren der sofortigen Beschwerde für zutreffend. Dort ist der Gegenstandswert nach dem Betrag der Forderungen bemessen worden, derer sich die antragstellende Gläubigerin berühmt (575.634,18 €).
Das als Gegenvorstellung zu wertende Ersuchen gibt dem Senat zu einer Änderung der Wertfestsetzung keinen Anlaß. Nach § 38 Satz 1 GKG a.F. gilt bei einer Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 37 Abs. 1 GKG a.F.. Danach ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse maßgeblich. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 24. März 2003 ermittelt, die Schuldnerin habe kein freies Vermögen. Dagegen hat sich die Rechtsbeschwerde nicht gewandt.
Ende der Entscheidung
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