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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: IX ZB 38/05
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 14 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 2005 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Gläubiger hat am 4. November 2004 wegen offener Steuerschulden beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre verhängt. In Abänderung dieses Beschlusses hat es am 11. November 2004 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gläubiger seine Forderungen nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 99 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Mit Recht wendet sich der Rechtsmittelführer allerdings gegen die Auffassung des Landgerichts, öffentlich-rechtliche Gläubiger seien gegenüber privaten Gläubigern hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung zu stellenden Anforderungen nicht "privilegiert". Wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 f) bereits für einen antragstellenden Sozialversicherungsträger entschieden hat, sind öffentlich-rechtliche Hoheitsträger bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). An die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlassten formalen Anforderungen zu stellen. Diese Rechtsprechung erfasst auch den hier vorliegenden Fall, dass ein Finanzamt den Insolvenzantrag stellt. Denn auch insoweit handelt ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger.
Zwar hat das Beschwerdegericht diese Frage im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft beurteilt. Gleichwohl liegt der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund nicht vor. Wie der Senat weiter entschieden hat (aaO S. 588), müssen Sozialversicherungsträger zur Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Übertragen auf den hier vorliegenden Fall eines Eröffnungsantrags der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass das Landgericht im Ergebnis mit Recht für die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steueranmeldungen der Schuldnerin im Sinne der § 150 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO und der Steuerbescheide nach § 254 Abs. 1 Satz 2, § 118 AO verlangt hat. Davon hat der antragstellende Gläubiger trotz Hinweises des Beschwerdegerichts abgesehen. Das Landgericht hat daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 (aaO) eine Glaubhaftmachung nach § 14 Abs. 1 InsO verneint.
2. Dahinstehen kann, ob das Landgericht von der zitierten Senatsentscheidung insoweit abgewichen ist, als es dem antragstellenden Gläubiger den vollen Beweis des Bestehens seiner Forderung auferlegt hat, wenn der Schuldner deren tatsächlichen Bestand bestreitet. Darauf kommt es nach dem vorstehend Gesagten nicht an.
3. Vergeblich verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass hier - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 zugrunde liegenden Fall - eine Pfändung fruchtlos versucht worden ist. Denn dies betrifft nur die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes; auf deren Fehlen hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung indes nicht gestützt.
4. Das Landgericht ist auch nicht insoweit von der Entscheidung vom 5. Februar 1994 abgewichen, als der Senat dort die Glaubhaftmachung eines Teilbetrages für ausreichend erachtet hat. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der Gläubiger hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend gemachten Steuerrückstände die vom Landgericht zu Recht erforderten Belege vorgelegt hat.
5. Ohne Erfolg meint die Rechtsbeschwerde, die Rechtssache werfe rechtsgrundsätzliche Fragen auf.
a) Das gilt zunächst für die Frage, ob eine Bestätigung des Finanzamts die Vorlage von Steuervoranmeldungen und Steuerbescheiden als Mittel der Glaubhaftmachung ersetzen kann. Aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung durch Hoheitsträger auch nach dem Senatsbeschluss vom 5. Februar 2004 in einer eine erneute Sachentscheidung des Senats erfordernden Weise umstritten sind.
b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus der Frage, ob die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist, wenn der Schuldner die dargelegte Insolvenzforderung nicht substantiiert bestreitet. Die Rechtsbeschwerde genügt auch insoweit nicht dem sich aus § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Darlegungserfordernis. Jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 14 Abs. 1 und 2 InsO), dass der Schuldner zu dem Insolvenzantrag erst dann zu hören ist, wenn der Gläubiger unter anderem seine Forderung glaubhaft gemacht hat. Zuvor kann ihm daher keineswegs ein substantiiertes Bestreiten abverlangt werden.
III.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.
1. Die Schuldnerin hat, wie sie selbst nicht verkannt hat, eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben und auch keine entsprechenden Belege vorgelegt. Dies verstößt gegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zwar mag das Gebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuschränken sein, wenn es dazu führen würde, der hilfsbedürftigen Partei von vornherein jede Aussicht auf sachliche Prüfung ihres Prozesskostenhilfegesuchs abzuschneiden (so Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 117 Rn. 14). Um eine solche Prüfung geht es hier jedoch nicht, denn es liegt ein Fall notwendiger Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Außerdem hat die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Auch wenn ihr "sämtliche Unterlagen" vorenthalten werden, spricht nichts dafür, dass der vorläufige Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft nicht wenigstens bereit wären, der Schuldnerin die Anfertigung der für den Prozesskostenhilfeantrag benötigten Fotokopien zu ermöglichen oder ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem haben sich im Insolvenzeröffnungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vermögensgegenstände oder - gerade aus jüngerer Zeit - Buchhaltungsunterlagen beiseite geschafft worden sind. Insoweit ergibt der pauschale Hinweis auf die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen der Schuldnerin noch nicht einmal, dass diese nicht doch zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Vorlage entsprechender Belege in der Lage ist. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die zur Vertretung der Schuldnerin berechtigten Organwalter auch ohne entsprechende Unterlagen aufgrund ihres Wissensstandes in der Lage sind, dem Darlegungsgebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO wenigstens teilweise zu genügen. Der Vortrag der Schuldnerin rechtfertigt es jedenfalls nicht, von dem Darlegungserfordernis des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen.
Das angerufene Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus durch Befragung des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen zu vervollständigen (BFH/NV 1991, 836; BFH JurBüro 1993, 548).
2. Die Schuldnerin hat auch nicht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dargelegt.
a) Danach erhält eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können (vgl. Zöller/Philippi, aaO § 116 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 116 Rn. 13 ff). Hierzu hat die Schuldnerin Näheres nicht vorgetragen.
b) Die Schuldnerin hat auch nicht - wie erforderlich (vgl. BFH BB 1982, 1536) - in der Antragsbegründung dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das allgemeine Interesse fordert die Verfahrensführung durch die arme Partei nur dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZR 150/03, MittPatAnw 2005, 165). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem von der Schuldnerin in ihrer Antragsschrift unterbreiteten Sachverhalt nichts ersichtlich.
IV.
Mit der vorliegenden Entscheidung des Senats hat sich der - ersichtlich nicht an den Bundesgerichtshof gerichtete - Antrag der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter (gemeint offensichtlich: dem vorläufigen Insolvenzverwalter) aufzugeben, ihr einen Betrag von 10.000 € für die Rechtsverfolgung (gemeint offensichtlich: Rechtsverteidigung) in dieser Rechtsbeschwerdesache zur Verfügung zu stellen, erledigt.
V.
Mit Blick auf die Anweisung des Amtsgerichts in Ziffer 4 des Tenors der angegriffenen Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine Bindung des Untergerichts entfällt, wenn der Gläubiger die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen vor Erlass einer den Antrag zurückweisenden Entscheidung vorlegen sollte (vgl. BGHZ 51, 131, 136 f; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 18).
Ende der Entscheidung
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