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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: IX ZB 385/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 10 n.F. | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die als Beschwerde zu wertende "Revision" gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2002 und vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 12.300 €.
Gründe:
In der Sache wendet sich der Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2002, mit dem seine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2002 zurückgewiesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Die "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluß vom 10. Juni 2002 als unzulässig verworfen. Den dagegen erhobenen Rechtsbehelf hat das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung gewertet; diesem hat es durch Beschluß vom 10. Juli 2002 nicht abgeholfen. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts hat der Schuldner "Revision" zum Bundesgerichtshof erhoben.
Dieses als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht das zu ihm eingelegte Rechtsmittel der "weiteren Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2002 als nicht statthaft angesehen, weil ein solches Rechtsmittel nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden neuen Beschwerderecht der Zivilprozeßordnung, das hier gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. Anwendung findet, nicht mehr vorgesehen ist. Auch ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine unstatthafte "weitere Beschwerde" gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung ist nach dem neuen Recht nicht möglich.
In Betracht gekommen wäre allein eine zum Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Eine solche Rechtsbeschwerde wäre jedoch nicht statthaft gewesen, weil sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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