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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: IX ZB 39/99
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 219 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 39/99

vom

13. Januar 2000

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. Januar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

Das Berufungsgericht hat den Vergleich in tatrichterlicher Würdigung dahin ausgelegt, daß mit ihm der gesamte Schaden des Klägers an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit und Zukunft mit Einschluß der Leidensverschlimmerung habe abgefunden werden sollen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall eine Abänderung nach §§ 35, 206 BEG nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 8. Februar 1979 - IX ZR 23/76, RzW 1979, 142, 143). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Zu weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen durch den Bundesgerichtshof gibt der Streitfall keine Veranlassung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht geboten. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vergleichs gegen Denkgesetze verstoßen, ist für sich genommen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich.

Ende der Entscheidung

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