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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 4/04
Rechtsgebiete: InsO, InsVV, AO
Vorschriften:
InsO § 4a | |
InsO § 63 Abs. 2 | |
InsO § 208 | |
InsVV § 4 Abs. 2 | |
InsVV § 9 | |
AO § 34 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2003 und des Amtsgerichts Pinneberg vom 18. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vorschussantrag des weiteren Beteiligten sowie über die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.667,14 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der eine Eisdiele betrieb. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am 12. Februar 2002 gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der weitere Beteiligte begehrt einen Vorschuss von 4.667,14 € zur Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Jahresabschlüsse sowie der Steuererklärungen des Schuldners für die Jahre 2000 und 2001. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, solche Ausgaben seien keine Auslagen, sondern Masseverbindlichkeiten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter.
II.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom Landgericht gebilligte Versagung des Vorschussanspruches des weiteren Beteiligten durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst später ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab.
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in Fällen der Kostenstundung nach § 4a InsO geboten, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erfüllung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauftragung eines Steuerberaters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176, 182 ff; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006, 1501, 1502). Sind die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung gegeben, kommt in entsprechender Anwendung von § 9 InsVV die Gewährung eines Vorschusses in Betracht.
b) Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der weitere Beteiligte hat bisher nicht hinreichend dargetan, dass er erfolglos versucht hat, bei der Finanzverwaltung zu erreichen, wegen der Masseunzulänglichkeit auf die Vorlage von Steuererklärungen und Bilanzen zu verzichten. Da bislang auf die Notwendigkeit eines solchen Versuches noch nicht hingewiesen wurde, muss der Insolvenzverwalter Gelegenheit erhalten, die erforderlichen Maßnahmen nachzuholen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Finanzverwaltung auf der Erfüllung der in § 34 Abs. 3 AO normierten Pflichten trotz Masseunzulänglichkeit weiterhin besteht (vgl. BGHZ 160, 176, 179).
c) Sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 InsO dem Grunde nach gegeben, wird zu prüfen sein, ob der Antrag der Höhe nach angemessen erscheint und in welchem Umfang die Gewährung eines Vorschusses geboten ist.
3. Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen, die einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters vorausgehen müssen, für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 160, 176, 185).
Ende der Entscheidung
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