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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: IX ZB 4/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. März 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer
am 22. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Bereits daran fehlt es hier. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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