Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 4/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 18. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Dem Rechtsbeschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Sie ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.

II.

Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), außerdem wegen der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit.

Ende der Entscheidung

Zurück