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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: IX ZB 40/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 40/04

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 13. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz - Kassenzeichen 780041015839 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kostenrechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt solche nicht.

Eine "Aussetzung" der Gebührenforderung kommt nicht in Betracht. Für die beantragte Weiterleitung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Auf weitere vergleichbare Eingaben in dieser Sache kann der Kläger mit einer Antwort nicht mehr rechnen.

Ende der Entscheidung

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