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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: IX ZB 40/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
Am 14. Juni 2000 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung. Daraufhin eröffnete das Insolvenzgericht am 28. Juni 2000 das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Mit Formularerklärung vom 5. Juli 2000 erklärte die Schuldnerin die Abtretung ihrer künftigen Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder gleichgestellter Bezüge für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Nach Durchführung des Schlusstermins am 7. November 2006, in dem Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt worden sind, hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt, wenn sie für die Dauer von sieben Jahren ab Beendigung des Verfahrens (Einstellung) ihren Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen; ferner hat es den weiteren Beteiligten zum Treuhänder bestimmt. Den Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretung in der Weise zu verkürzen, dass diese bereits beendet wäre, oder hilfsweise, dass die Laufzeit zum 31. Dezember 2007 ende, hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
II.
Das statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, wonach eine Möglichkeit zur Verkürzung der Laufzeit nicht besteht, ist zutreffend; sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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