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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: IX ZB 40/98
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 219 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 40/98

vom

19. November 1998

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 19. November 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

Das Berufungsurteil weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Das Berufungsgericht hat sich mit den von der Klägerin insbesondere gegen die schriftlichen und mündlichen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. B. geltend gemachten Einwendungen im einzelnen auseinandergesetzt, so daß von einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht die Rede sein kann. Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen und von ihm zu verantwortenden Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständige er mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wilden LM § 209 BEG 1956 Nr. 74). Im Streitfall ist das Berufungsgericht aufgrund der Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Diabetes des Erblassers nicht bestand und daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Herzerkrankung nicht wahrscheinlich sei. Allein daraus, daß der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten einen falschen Begriff (richtungsgebende Verschlimmerung anstelle von abgrenzbarer Verschlimmerung) gewählt hat, läßt sich nicht auf mangelnde Kompetenz des Gutachters schließen. Die Begriffsvertauschung beruht nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich auf einem unschädlichen Irrtum, wie er jedermann unterlaufen kann. Deshalb stellt sich die von der Klägerin als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage der Notwendigkeit der Prüfung der entschädigungsrechtlichen forensischen Kompetenz des Sachverständigen nicht.

Ende der Entscheidung

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