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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: IX ZB 404/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 404/02

vom

14. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 14. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 312,86 €.

Gründe:

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, über eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zu befinden, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluß des Landgerichts vom 20. März 2002 hat die Beklagte nicht eingelegt. Ein solches Rechtsmittel käme nur als Rechtsbeschwerde in Betracht. Dessen Statthaftigkeit setzt jedoch voraus, daß dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Beides trifft hier nicht zu. Im übrigen hätte eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Daran fehlt es ebenfalls.

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel der Beklagten nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Ende der Entscheidung

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