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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX ZB 41/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. Januar 2003 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 117.597 € festgesetzt.
Gründe:
Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeitigen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben festgestellt, dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des Insolvenzgerichts, sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen dortigen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878, 879 f). Die von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunktes in Luxemburg auch über einen deutschen Wohnsitz verfügte, war danach für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entscheidungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner führte weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 1996 - XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbeschwerde zur Wohnsitzfrage genannten Indizien betreffen im Übrigen nur die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.
Ende der Entscheidung
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