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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: IX ZB 411/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
GKG § 5 Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2002
in der Gerichtskostensache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Dr. Bergmann
am 17. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die "weitere sofortige Beschwerde" des Kostenschuldners gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2002 (17 W 239/01) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 25,56 € (= 50 DM).
Gründe:
Gegen Entscheidungen über den Kostenansatz ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebührenbefreiung 1).
Ende der Entscheidung
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