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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: IX ZB 425/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 n.F.
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 425/02

vom

13. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und Neskovic

am 13. März 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.125,52 €.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2001 ist der Beklagte zur Zahlung von 4.157,15 DM nebst Zinsen verurteilt worden.

Gegen das am 24. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 20. Februar 2002 Berufung eingelegt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz ging am 25. März 2002 beim Landgericht Karlsruhe ein. Mit Verfügung vom 30. April 2002, die dem Beklagtenvertreter am 23. Mai 2002 zugestellt wurde, hat der Vorsitzende der Berufungskammer den Beklagten darauf hingewiesen, daß Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil noch altes Recht gelte, wonach die Berufung binnen eines Monats ab Einlegung zu begründen sei. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit einem bei Gericht am 27. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 17. Juni 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 28. Juni 2002 zugestellten Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 ist die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde antragsgemäß um zwei Monate verlängert worden. Am 1. Oktober 2002 ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten telefonisch darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am 30. September 2002 abgelaufen sei. Mit beim Bundesgerichtshof am 2. Oktober 2002 eingegangenen Schriftsätzen hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Beschwerdebegründung eingereicht.

II.

1. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist hat Erfolg (§§ 233, 234, 236 ZPO). Der Rechtsbeschwerdeführer hat fristgerecht durch anwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von dessen Angestellter L. glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden an der Wahrung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gehindert war.

2. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer den Anforderungen der §§ 574 Abs. 2 n.F., 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Rechtsbeschwerdebegründung fehlt. Der Beklagte hat die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend vorgetragen.

a) Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darzulegen, ist es erforderlich, eine durch den angegriffenen Beschluß aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (vgl. m.w.N. zu den inhaltsgleichen Anforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344 ff).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie arbeitet keine durch den angegriffenen Beschluß aufgeworfene konkrete Rechtsfrage heraus.

b) Für den vom Beklagten weiterhin geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) fehlt ebenfalls der erforderliche substantiierte Vortrag. Eine Beschwerdezulassung unter diesem Zulassungsgrund kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO S. 2345).

Rechtsfehler der Beschwerdeentscheidung sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seinen Sorgfaltsanforderungen nicht entsprochen hat. Er mußte persönlich durch konkrete Handlungsanweisungen und Überwachungsmaßnahmen sicherstellen, daß das mit der Fristberechnung betraute Büropersonal zuverlässig in die Lage versetzt wurde, die Berufungsbegründungsfrist im Übergangszeitpunkt jeweils nach altem oder neuem Recht richtig zu berechnen. Dazu fehlt es schon an einem entsprechenden Vortrag. Es reicht erkennbar nicht aus, eine Angestellte in die relevanten Vorschriften des Zivilprozeßreformgesetzes derart einzuweisen, daß ihr das Skript einer Rechtsanwaltskammer zum reformierten Zivilprozeß überlassen wird, das - soweit vorgelegt - ausschließlich das neue Recht, nicht aber das Übergangsrecht (hier § 26 Nr. 5 EGZPO n.F.), auf das es vorliegend allein ankam, behandelt.

Ende der Entscheidung

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