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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: IX ZB 43/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. März 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2001 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.556,46 EUR (5.000 DM)
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001) eine Beschwerde nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers, insbesondere des Rechts auf willkürfreies, faires Verfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, NJW 2002, 754 f) kommt nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls vertretbar ist.
Ende der Entscheidung
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