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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZB 43/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 236 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.999,99 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Der vom Kläger selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721).
Ende der Entscheidung
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