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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: IX ZB 431/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
ZPO § 574 Abs. 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic
am 21. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 20. August 2002 (4 T 235/02) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichtes zur Zuständigkeit und zur Zahlungsunfähigkeit betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht ausgeführt.
Ende der Entscheidung
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