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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: IX ZB 442/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 569 Abs. 3 | |
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 14. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Juli 2002, berichtigt durch Beschluß vom 19. August 2002, wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 355,27 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Zivilprozeßordnung ermöglicht es nicht, eine Rechtsbeschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. § 569 Abs. 3 ZPO gilt nicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren (arg. § 575 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 150, 133 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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