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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: IX ZB 448/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
InsO § 7 InsO | |
InsO § 70 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 15. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. August 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 10.000 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Kassel hat mit Beschluß vom 24. April 2002 den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 14. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, ob die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus seinem Amt als "ultima ratio" anzusehen ist und der Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 70 Satz 1 InsO daher restriktiv ausgelegt werden muß, ist nicht entscheidungserheblich. Auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus einer restriktiven Auslegung lediglich, daß die Annahme eines wichtigen Grundes nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt ist. Das Landgericht hat aber in dem beanstandeten Versuch des Beschwerdeführers, dem anwaltlichen Vertreter eines Einzelgläubigers unter dem Deckmantel eigener Hilfsbedürftigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, auf die Beratungen und Entscheidungen des Gläubigerausschusses unmittelbar einzuwirken, eine schwerwiegende Pflichtverletzung gesehen. Daß die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der Übrigen eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses sein kann, welche die Entlassung des Mitgliedes aus seinem Amt gemäß § 70 Satz 1 InsO zu rechtfertigen vermag, entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. nur Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6). Diese Ansicht wird im Schrifttum auch von denjenigen geteilt, die für eine restriktive Interpretation des Begriffs des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 70 Satz 1 InsO eintreten (vgl. Kübler in: Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 5 u. 6; Pape ZInsO 2002, 1017, 1018 f, insbesondere S. 1020).
Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, die tatrichterliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall in schwerwiegender Weise durch Vertretung von Partikularinteressen gegen seine Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses verstoßen, beruhe auf Rechts- und Verfahrensfehlern, erfordern ihre lediglich auf den Einzelfall bezogenen Angriffe keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts.
Ende der Entscheidung
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