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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: IX ZB 45/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die "weitere außerordentliche Beschwerde" gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001) eine Beschwerde nicht zulässig. Die Vorinstanzen haben sich mit den berufrechtlichen Konsequenzen des eidesstattlichen Offenbarungsversicherung für den Schuldner befaßt. Im übrigen würde ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs keinen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen, sondern könnte nur durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, behoben werden (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757).
Ende der Entscheidung
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