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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: IX ZB 45/05
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 6 | |
InsO § 56 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Februar 2007
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. KG in Oberursel. Zuvor war er im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. In dieser Eigenschaft schloss er im Dezember 2003 einen Vergleich mit der B. , der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Nach Verfahrenseröffnung am 17. Dezember 2003 wurde dieser Vergleich von der vorläufigen Gläubigerversammlung genehmigt. Am 17. Mai 2004 haben die weiteren beteiligten Insolvenzgläubiger beantragt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Dieser solle prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss bestünden. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 hat der Insolvenzrichter den weiteren Beteiligten zu 3 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und hierfür folgenden Wirkungskreis bestimmt: Prüfung des Bestehens und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge des Abschlusses des Vergleichs mit der B. vom 4. Dezember 2003. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2004 mangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Das war hier nicht der Fall.
2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor.
a) Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO, S. 475; Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, z.V.b.). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 35; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 56 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 114; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 56 Rn. 31). Eine rechtliche Verhinderung ist insbesondere gegeben, wenn Schadensersatzansprüche für die Masse gegen den Insolvenzverwalter, wie vorliegend, in Betracht kommen.
b) Zur Frage, ob gegen die Bestellung eines Sonderverwalters für den Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde statthaft ist, werden im Schrifttum unterschiedliche Ansichten vertreten. So soll der reguläre Insolvenzverwalter beschwerdebefugt sein, wenn entgegen seiner Stellungnahme ein Sonderinsolvenzverwalter ernannt wird, weil er hierdurch in seiner Verwaltung materiell beschwert sei (Lüke ZIP 2004, 1693, 1698). Demgegenüber wird eine Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters unter Hinweis auf die gleichfalls fehlende Beschwerdemöglichkeit im Falle der Bestellung eines Insolvenzverwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint (Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 56 Rn. 14; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl. § 56 Rn. 30).
c) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.
Auch für die Bestellung des Sonderverwalters gilt § 56 InsO als abschließende Sonderregelung. Dies bedeutet, dass auch er von Gläubiger und Schuldner, aber auch vom Insolvenzverwalter unabhängig sein muss, wenn er dessen Amtsführung überprüfen soll (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 aaO).
Im Gesetzgebungsverfahren für die Insolvenzordnung war zunächst vorgesehen, eine gesonderte Bestimmung hinsichtlich der Bestellung eines Sonderverwalters zu schaffen. Danach war ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 131 zu § 77). Eine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Sonderverwalters wurde hierbei nicht vorgesehen. Der Rechtsausschuss (BT-Drucks. 12/7302, S. 162) hat die vorgesehene Regelung als überflüssig gestrichen, weil bereits nach der bisherigen Praxis auch ohne gesetzliche Regelung das Rechtsinstitut eines Sonderverwalters allgemein anerkannt war. Das Gesetzgebungsverfahren zeigt aber, dass jedenfalls auch bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Sonderverwaltung ein eigenständiges Beschwerderecht des Insolvenzverwalters gegen die Bestellung eines Sonderverwalters für nicht notwendig angesehen wurde.
Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen keine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Nach dem vom Insolvenzgericht angeordneten Wirkungskreis hat der Sonderverwalter zu prüfen, ob gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenommenen Vergleichsabschluss Schadensersatzansprüche bestehen. Hierdurch wird die Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht eingeschränkt; die Frage von etwaigen Ersatzansprüchen der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter persönlich kann schon deshalb nicht als eine (Teil-)Entlassung gewertet werden, weil diese Aufgabe einen Sonderbereich betrifft, der, solange das Insolvenzverfahren läuft, ausschließlich durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebietet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen.
Ende der Entscheidung
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