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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 458/02
(1)
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 35 GKG | |
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2003
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 9. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten vom 15. September 2003 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 24. Juli 2003 keinen Anlaß.
Gründe:
Der Gegenstandswert von 7.500 € ist gemäß § 35 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Interesses an der Entlassung aus dem Amt (Schriftsatz vom 10. September 2002 sowie Rechtsbeschwerdebegründung vom 5. Dezember 2002, S. 10 oben) festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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