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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 460/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, GG


Vorschriften:

InsO § 54
InsO § 130
InsO § 131
InsO § 132
InsO § 133
InsO § 134
InsO § 135
InsO § 136
InsO § 137
InsO § 138
InsO § 139
InsO § 140
InsO § 141
InsO § 142
InsO § 143
InsO § 144
InsO § 145
InsO § 146
InsO § 1
ZPO § 116
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 460/02

vom 18. September 2003

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic am 18. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt Dr. B. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. September 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung. Das Landgericht hat ihm Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, er habe nicht hinreichend vorgetragen, die wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger zur Aufbringung der Kosten veranlaßt zu haben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zwar habe er überzeugend dargelegt, daß von ihm nicht verlangt werden könne, Insolvenz- oder Massegläubiger zur Vorschußzahlung aufzufordern. Da die Masse aber unzulänglich sei, solle der beabsichtigte Rechtsstreit ausschließlich dazu dienen, die Verfahrenskosten im Rahmen der Rangklasse des § 54 InsO und insbesondere die Verwaltervergütung zu realisieren. In einem solchen Falle, in dem die Rechtsverfolgung des Verwalters allein eigenen wirtschaftlichen Interessen diene, könne eine Prozeßführung auf Kosten der Staatskasse aber nicht über § 116 ZPO gerechtfertigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und inwieweit einem Insolvenzverwalter für eine Klage, die vorwiegend der Sicherung seines Vergütungsanspruchs diene, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sei, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet werde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, ZIP 1998, 297 die Frage, ob der Verwalter an Prozessen, die er im Interesse der Masse führt, "wirtschaftlich beteiligt" und ob es ihm zuzumuten ist, unter Umständen die Kosten eines Rechtsstreites selbst aufzubringen, ausdrücklich auch für den Fall verneint, daß der Verwalter mit seinem Vergütungsanspruch selbst der rangbeste Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, daß der Verwalter die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Abwicklung eines geordneten Gesamtvollstreckungsverfahrens wahrnimmt und jede seinen Gebührenanspruch einschränkende Norm an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (aaO S. 298; vgl. ferner BGHZ 116, 233, 238 f). Um eine solche Einschränkung handelte es sich auch dann, wenn § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO so zu verstehen wäre, daß der Verwalter die Masse betreffende Prozesse auf eigenes Kostenrisiko zu führen hätte.

2. An dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden hat (vgl. OLG Düsseldorf NZI 1999, 455, 456; OLG Jena ZIP 2001, 579, 580; OLG Köln OLGR 2000, 450 = NZI 2000, 540, 541; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 116 Rn. 10; Kreft in HK-InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 100; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 89; MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl. § 116 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 80 Rn. 61; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 80; Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 116 Rn. 10a), hält der Senat fest. Der Insolvenzverwalter nimmt mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Selbst wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden (§ 53 InsO) Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt, besteht das Amt des Insolvenzverwalters mit den daraus folgenden Pflichten fort, solange die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (vgl. § 208 Abs. 3 InsO). Erst wenn sich herausstellt, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO). Die Pflicht des Verwalters, Rückgewähransprüche aus § 143 InsO gerichtlich geltend zu machen, wenn die Prozeßführung erfolgversprechend ist (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 13), entfällt auch nicht, wenn wegen Masseunzulänglichkeit das nach § 1 InsO im Vordergrund des Verfahrens stehende Ziel der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) nicht mehr erreicht werden kann. Wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Anfechtung grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, WM 2001, 1777, 1780).

III.

Der angefochtene Beschluß ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit es nach Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage (§ 116 Satz 2 i.V.m. § 114 letzter Halbs. ZPO) abschließend über das Prozeßkostenhilfegesuch entscheiden kann. Dem Antragsteller ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren.



Ende der Entscheidung

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