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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: IX ZB 464/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 n.F. | |
ZPO § 569 Abs. 2 n.F. | |
ZPO § 574 Abs. 2 n.F. |
Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 16. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 30. August 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind zutreffend. Binnen der Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. hat der Schuldner keine den Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO n.F. entsprechende Beschwerdeschrift eingereicht. Dem Fax vom 24. August 2002 (GA 20) fehlte die erforderliche Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO).
Ende der Entscheidung
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