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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: IX ZB 47/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 47/04

vom 28. September 2004

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 28. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. Januar 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht durch Beschluß vom 23. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Antrag des Schuldners, die Laufzeit der Abtretung im Rahmen der Restschuldbefreiung auf fünf Jahre ab Verfahrenseröffnung zu verkürzen, weil er bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, ist nicht entsprochen worden. Die Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt.

Die Rechtsfrage, ob von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107 EGInsO auch in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eröffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden kann, hat der Bundesgerichtshof durch den Beschluß vom 21. Mai 2004 (IX ZB 274/03, NZI 2004, 452) verneint. Der Rechtssache kommt nach abschließender Klärung dieser Rechtsfrage trotz einzelner Kritik keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Ebensowenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung ist richtig.

Ende der Entscheidung

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