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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 474/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 5 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.474,20 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001 Rechtsanwalt G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 wies das Amtsgericht den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse ab.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin darauf, daß die Entscheidung des Amtsgerichts ohne Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Gutachten ergangen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin geltend, das Insolvenzgericht habe das Vermögen der Insolvenzschuldnerin von Amts wegen ermitteln müssen und wäre gehalten gewesen, nähere Nachforschungen zu den vom Insolvenzverwalter als nicht werthaltig angesehenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen den Gesellschafter Gr. anzustellen. Dann hätte es festgestellt, daß insoweit ein fünftes Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig sei, in dem in den nächsten Monaten mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen sei.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, welche Bemühungen das Insolvenzgericht von Amts wegen unternehmen muß, um feststellen zu können, ob die Insolvenzmasse für die Begleichung der voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Amtsgericht und das Beschwerdegericht hätten von Amts wegen erforderliche weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen müssen, ist die Kausalität des behaupteten Verfahrensverstoßes nicht dargelegt. Falls der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Sache III ZR 282/01 mitgeteilt hätte, daß nicht vor dem 25. Juli 2002 über die Annahme der Revision entschieden werde, hätte sich daraus keine andere Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung ergeben.
2. Der Amtsermittlungsgrundsatz wurde vom Amtsgericht und vom Landgericht nicht verkannt.
Das Vermögen des Schuldners ist, sofern ein zulässiger Insolvenzantrag des Schuldners vorliegt (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, WM 2003, 396), vom Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln, § 5 InsO.
Das ist hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.
Ende der Entscheidung
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