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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: IX ZB 48/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 57 | |
InsO § 59 | |
InsO § 59 Abs. 1 | |
InsO § 59 Abs. 2 Satz 2 | |
InsO § 76 Abs. 2 | |
InsO § 77 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2006
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 5. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet worden war, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Vergütung hatte die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2 zunächst erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 meldete die Vergütung aus dem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren zur Tabelle an.
Im Berichtstermin vom 12. November 2003, fortgesetzt am 10. Dezember 2003, an dem der Beteiligte zu 2 in seiner Eigenschaft als Gläubiger teilnahm, stimmte die Gläubigerversammlung über die Wahl des Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter ab. Nach Festsetzung des Stimmrechts von Gläubigern bestrittener Forderungen durch das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO erhielt der Beteiligte zu 2 nicht die erforderliche Mehrheit. Die Festsetzung des Stimmrechts ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens IX ZB 49/05. Der Beteiligte zu 2 regte im Berichtstermin außerdem an, das Gericht möge den Beteiligten zu 1 gemäß § 59 InsO von Amts wegen aus seinem Amt entlassen; ein weiterer Gläubiger stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Beteiligten zu 1. Beide Anträge sind zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Ablehnung der Entlassung des Beteiligten zu 1 von Amts wegen ist als unzulässig verworfen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 die Anträge, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Beteiligten zu 1 für befangen zu erklären, hilfsweise ihn aus wichtigem Grund zu entlassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrags unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2340; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall.
1. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO steht einem Insolvenzgläubiger nur dann die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grunde zu, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat. Einen entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung hat es jedoch nicht gegeben. Für den Fall, dass das Insolvenzgericht der Anregung eines Gläubigers nicht nachkommt, den Insolvenzverwalter abzulösen, ist eine sofortige Beschwerde nicht vorgesehen.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann in der Abstimmung über die Wahl eines anderen Verwalters gemäß § 57 InsO nicht zugleich ein Antrag auf Entlassung des Verwalters nach § 59 InsO gesehen werden. Die genannten Vorschriften unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und in dem einzuhaltenden Verfahren. Die Wahl eines neuen Verwalters nach § 57 InsO steht im freien Belieben der ersten Gläubigerversammlung. Der neue Verwalter ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 InsO genannten Mehrheit der abstimmungsbeteiligten Summen auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für ihn gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die Entlassung des Verwalters nach § 59 Abs. 1 InsO setzt demgegenüber einen wichtigen Grund voraus. Die Entscheidung obliegt dem Insolvenzgericht, das den Verwalter zu hören hat; die Entlassung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine Auslegung des am 12. November 2003 gefassten Beschlusses in dem von der Rechtsbeschwerde gewünschten Sinne verlangen oder auch nur ermöglichen würden. Das Protokoll der Gläubigerversammlung vom 12. November 2003 (GA 186) enthält zum Tagesordnungspunkt "Wahl eines anderen Insolvenzverwalters" den Antrag des Gläubigervertreters Rechtsanwalt G. "zu überprüfen, ob der bestellte Insolvenzverwalter ... möglicherweise befangen ist, weil vertragliche Beziehungen (Mietvertrag) zwischen dem Insolvenzverwalter und einem der Hauptgläubiger ... bestehen" (GA 185). Dieser Antrag sollte dem Protokoll nach gesondert beschieden werden. Nach einer Pause folgten die Anträge des Rechtsanwalts G. und zweier weiterer Rechtsanwälte als Gläubigervertreter, einen neuen Verwalter zu wählen, sowie die Abstimmung. Ein Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 1 aus wichtigem Grund ist von keinem der - rechtskundigen - Gläubigervertreter gestellt worden; auch eine gesonderte Abstimmung über einen solchen Antrag ist nicht erfolgt.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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