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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZB 48/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 6 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (fortan: Gläubigerin) vom 30. November 2004 wurde am 11. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss wurde zurückgewiesen, seine Rechtsbeschwerde mit Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 (IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564) als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde des Schuldners wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2413/06).
Im vorliegenden Verfahren will der Schuldner die Aufhebung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen erreichen. Dazu beruft er sich auf folgenden Sachverhalt: Die Gläubigerin hatte ihren Antrag mit Beitragsbescheiden aus den Jahren 1995 bis 2003 begründet, die bestandskräftig geworden waren und aus denen sie vergeblich zu vollstrecken versucht hatte. Am 22. März 2006, also nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schlossen der Schuldner, dessen Tochter und die Gläubigerin vor dem Sozialgericht Lüneburg einen Vergleich, in dem die Gläubigerin die Erklärung über die Feststellung der Unternehmereigenschaft des Schuldners aufhob und die gegen ihn gerichteten Bescheide zurücknahm; die Tochter des Schuldners erkannte ihre Unternehmereigenschaft an und verpflichtete sich, einen Betrag von 1.800 € zur Abgeltung der Beitragsforderungen zu zahlen. Das Insolvenzgericht hat ein Tätigwerden abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig verworfen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers kennt die Insolvenzordnung nicht. Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 27. Juli 2006 hingewiesen. Dementsprechend gibt es auch keine Vorschrift, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt der vorliegende Fall nicht deshalb besonders, weil die Forderung der Gläubigerin "von Anfang an nicht bestanden hat". Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, aaO) lagen vollstreckbare Bescheide gegen den Schuldner vor, die erst später im Rahmen eines Vergleiches aufgehoben wurden. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, "die Anmeldung" (richtig wohl: der Antrag) habe "auf einer falschen prozessualen Erklärung und somit auf einer strafbaren Handlung" beruht, entbehren damit jeglicher Grundlage.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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