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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: IX ZB 48/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 48/08

vom 19. August 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. August 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerdeführerin, eine Gesellschafterin der Schuldnerin, hat sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig verworfen worden, weil nur die Schuldnerin selbst beschwerdebefugt sei. Gegen diesen Beschluss hat die Gesellschafterin Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die sofortige Beschwerde namens der Schuldnerin, nicht in eigenem Namen eingelegt zu haben. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig verworfen worden, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren; das ausdrücklich namens der Gesellschafterin - nicht namens der Schuldnerin - eingelegte Rechtsmittel war außerdem unstatthaft. Nunmehr rügt die Gesellschafterin - erneut in eigenem Namen - die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Juli 2008 die von der Anhörungsrüge der Gesellschafterin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04, n.v.).



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