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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 49/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 575
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 4
InsO § 7
InsO § 304 Abs. 1 n.F.
InsO § 304 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 49/02

vom

18. Juli 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 18. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, nach § 575 ZPO frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Beschwerdeentscheidung nimmt zutreffend an, daß aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen vor dem 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten sind, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO n.F. fehlt. Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 36/02 m.w.N.).

Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der - wie hier als Architekt - eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner zum fraglichen Zeitpunkt nach seinem eigenen Schuldenbereinigungsplan mindestens 36 Gläubiger.

Auf die weiteren Erwägungen der landgerichtlichen Beschwerdegründe kommt es für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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